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§ 20 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20.

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242854

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