Laufbahn- und Karriereplanung
§ 9.
(1) Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
(2) Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.
(3) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
Schlagworte
Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011827
Dokumentnummer
NOR40242504
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