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§ 7 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Vertretung in Kommissionen

§ 7.

Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242502

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