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§ 3 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Beseitigung von Ungleichheiten

§ 3.

Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242498

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