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§ 6 KliBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Eigenes Einkommen

§ 6.

(1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

(3) Für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr für das der Klimabonus gewährt wird.

(4) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40262054

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