vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen Vollziehung

§ 33.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)