Gebührenbefreiung
§ 30.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40262196
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