Bagatellschwelle
§ 21.
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242282