vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

6. Abschnitt

Marktphase Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des § 1 und insbesondere der jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.

(2) Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:

  1. Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
  2. Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß §§ 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
  3. Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß § 1 vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
  4. Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.

(4) Abweichend von § 9 Z 2 wird die Übergangsphase gemäß § 9 Z 1, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242280