ARTIKEL 21
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig durch einen Austausch diplomatischer Noten mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die von den jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß ermächtigten unterzeichneten Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt in zweifacher Ausführung in Wien am heutigen 6. Juli 2021 in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise maßgeblich sind. Im Falle von Abweichungen bei der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
20011812
Dokumentnummer
NOR40242070
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