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§ 21 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

§ 21.

(1) Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäßAnlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.

(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.

(3) Ärztliche Gutachten, die

  1. 1. zur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
  2. 2. zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
  3. 3. für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällen

(4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.

(5) Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40253812

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