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§ 9 DAC-Verordnung Wagram“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 9.

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2021. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241655

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