Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates
§ 4.
Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
20011781
Dokumentnummer
NOR40240702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)