Übermittlung im Wege von E-Mails
§ 6.
Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240399
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