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§ 6 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Übermittlung im Wege von E-Mails

§ 6.

 Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240399

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