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§ 5 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Dokumentation

§ 5.

(1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.

(2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240154

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