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§ 4b CRR-BV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen

§ 4b.

Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 1. Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40274802

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