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§ 22 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung

§ 22.

(1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß § 4 und die Insolvenzferne gemäß § 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.

(2) In der Insolvenz des Kreditinstituts kann der besondere Verwalter gemäß § 26 Z 6 eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Abs. 1 auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf nichts am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.

(3) Ein Kreditinstitut, das eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit der Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:

  1. 1. das objektive auslösende Ereignis einer Fälligkeitsverschiebung;
  2. 2. die maximale Fälligkeitsverschiebung für die gedeckte Schuldverschreibung;
  3. 3. die Zinssatzvereinbarung für die potentielle Verlängerungsperiode;
  4. 4. die möglichen Auswirkungen der Insolvenz des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt und
  5. 5. die Rolle der FMA sowie des besonderen Verwalters.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239913

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