Gruppeninterne Strukturen
§ 13.
(1) Werden gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden, gebündelt als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe genutzt, so haben Kreditinstitute mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1. Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;
- 2. die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungsstock für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, ausgewiesen;
- 3. der Deckungsstock für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;
- 4. das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;
- 5. sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von § 6 besichert;
- 6. im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 5 kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass auf die Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) in der Folge jede getroffene Entscheidung nach diesem Absatz zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239904
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