2. Abschnitt
Fahrzeugkategorien Triebfahrzeuge
§ 2.
(1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:
- 1. Lokomotiven und
- 2. Triebwagen.
- Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion. Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2) Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:
- 1. Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
- 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
- 3. Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Z 1 und 2) sowie
- 4. Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011740
Dokumentnummer
NOR40239751
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