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§ 10 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldeperiode

§ 10.

(1)  Die Meldungen sind jährlich zu erstatten.

(2)  Für jährliche Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.

(3)  Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr unmittelbar nachfolgenden Jahres zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239502

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