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Artikel 1 BFG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

107.504,300

156.918,534

Einzahlungen

84.409,429

180.013,405

Nettofinanzierungsbedarf

23.094,871

 

Finanzierungsüberschuss

 

23.094,871

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20011722

Dokumentnummer

NOR40245491

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