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§ 2 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Ersuchen um Kronzeugenbehandlung

§ 2.

(1) Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.

(2) Ersuchen im Sinne des Abs. 1 haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:

  1. 1. Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
  2. 2. Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Schätzung des davon betroffenen Marktvolumens,
  4. 4. genaue Angaben über die mutmaßlichen Kartellkontakte (jeweils Datum, Art und Weise, Orte, beteiligte Personen),
  5. 5. Name, Funktion und Anschrift aller natürlichen Personen, die nach Wissen des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
  6. 6. sämtliche weitere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder zu denen sie Zugriff haben,
  7. 7. detaillierte Erläuterungen zu den im Rahmen des Einbringens beigebrachten Beweismitteln und
  8. 8. Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239073

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