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Artikel 24 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 24

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde:

  1. a jede Unterzeichnung;
  2. b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19, 20 und 21;
  4. d jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts gemäß Artikel 22;
  5. e jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
  6. f jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
  7. g jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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