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§ 67 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag

§ 67.

(1) Jeder gemäß §§ 60 bis 64 und 66 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß § 66 Abs. 2 abgeben.

(2) Jeder gemäß § 64 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.

(3) In der Nachfrage gemäß Abs. 1 und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.

(4) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß §§ 60 bis 64, die Abgeltung gemäß § 65 oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß § 66 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

(5) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.

(6) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238525

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