Sonderrufzeichen
§ 40.
(1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen.
(2) Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit dafür begründen kann, kann die Dauer der Zuweisung ausgedehnt werden, indem die Befristung auf höchstens zwei Tage vor dem besonderen Anlass oder einen Tag nach dem besonderen Anlass erstreckt wird.
(3) Auf Antrag einer Klubfunkstelle kann ein Sonderrufzeichen für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zugewiesen werden, wenn
- 1. die besonderen Anlässe, bei denen dieses Sonderrufzeichen verwendet werden soll, bereits feststehen und dies der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht wird und
- 2. es sich dabei um besondere Anlässe mit überregionaler Bedeutung handelt.
(4) In Fällen des Abs. 3 beträgt die Gebühr für die Zuteilung des Sonderrufzeichens für den zweiten und jeden weiteren besonderen Anlass jeweils ein Viertel der in der auf Grund von § 36 Abs. 6 erlassenen Verordnung für die Zuteilung von Sonderrufzeichen festgesetzten Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238498
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