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§ 3 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zuschüsse

§ 3.

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden:

  1. 1. Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009.
  2. 2. Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238461