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§ 214 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Verlautbarungen

§ 214.

(1) Verordnungen und Kundmachungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Schlagworte

Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238672

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