Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 193.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238651
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