Transparenz
§ 182.
(1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238640
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