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§ 180 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Sperre von Mehrwertdienstenummern

§ 180.

(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1 enthaltenen Vorschriften betreffend

  1. 1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
  2. 2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
  3. 3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238638

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