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§ 166 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Stammdaten

§ 166.

(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181 Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  1. 1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
  2. 2. Verrechnung der Entgelte;
  3. 3. Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 und
  4. 4. Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.

(2) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.

(3) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238624