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§ 158 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 158.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238616