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§ 154 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

13. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 154.

(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238612

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