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§ 152 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Funktagebuch

§ 152.

(1) Ein Funktagebuch ist zu führen

  1. 1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
  2. 2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.

(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.

(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.

Schlagworte

Notfunkverkehrsübung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238610

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