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§ 136 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Bündelprodukte

§ 136.

(1) Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.

(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238594

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