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§ 130 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Kostenbeschränkung

§ 130.

(1) Werden Internetzugangsdienste oder interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Volumen abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des Abs. 1 mit Verordnung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Volumen vollständig aufgebraucht ist.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung über Abs. 1 und Abs. 2 hinausgehende Maßnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238588

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