Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten
§ 12.
(1) Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.
(2) Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238470
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)