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§ 123 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Ausfallsicherheit

§ 123.

(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige technische Störungen festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238581

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