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§ 118 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

§ 118.

(1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.

(2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

(3) Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen bereitzustellen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. § 119 Abs. 7 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238576

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