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§ 116 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Nutzungsentgelte

§ 116.

(1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt oder vorrätig gehalten werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238574

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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