vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 114 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 114.

(1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.

(2) Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:

  1. 1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
  2. 2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
  3. 3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
  4. 4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:

  1. 1. Fälle der Nummernübertragung gemäß § 119, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch den aufnehmenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat;
  2. 2. Fälle der Rückübertragung gemäß § 119 Abs. 5, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch den abgebenden Anbieter zu erfolgen hat;
  3. 3. Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Abs. 1, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren Beendigung durch den abgebenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat.

(6) Der gemäß Abs. 5 anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist bei der Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers und Anbieters Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238572

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)