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§ 111 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

10. Abschnitt

Adressierung und Notrufe Ziele

§ 111.

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238569

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