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§ 108 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Erschwinglichkeit

§ 108.

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in § 106 Abs. 1genannten Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Abs. 3 zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,
  2. 2. die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in § 106 Abs. 1 genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt anzubieten.

(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.

(5) Eine Verpflichtung nach Abs. 2 bis Abs. 4 ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß § 34a KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4 zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238566

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