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§ 103 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 103.

(1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren gemäß §§ 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in § 1 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,

  1. 1. überhöhte Preise zu verlangen,
  2. 2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
  3. 3. Kampfpreise anzuwenden,
  4. 4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
  5. 5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238561

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