Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 6 Meldetechnische Bestimmungen
(1) Die Meldungen sind in standardisierter Form in dem von der Oesterreichischen Nationalbank vorgegebenen technischen Meldeformat zu erstatten.
(2) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben wird, sind Beträge in Cent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021
Gesetzesnummer
20011669
Dokumentnummer
NOR40238184
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