Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 3 Meldeverpflichtung
Meldepflichtige gemäß § 2 sind verpflichtet, Informationen gemäß Beilage A zum Gesamtbestand jener Gewerbeimmobilien im Inland an die Oesterreichische Nationalbank zu melden, die
- 1. vom Sicherheitengeber mit dem Zweck der Erzielung einer Rendite oder zur Ausübung seines Geschäftes gehalten werden und
- 2. als Gewerbeimmobilien-Sicherheiten (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) gemäß GKE-V 2018 zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021
Gesetzesnummer
20011669
Dokumentnummer
NOR40238181
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