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§ 1 VO Rekapitalisierungsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 1.

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20011664

Dokumentnummer

NOR40238138

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