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§ 6 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Objektiv erforderliche Eigenschaften

§ 6.

(1) Der Unternehmer haftet überdies dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Abs. 2, 3 und 4) hat. Das gilt nicht, soweit der Verbraucher bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Die Ware oder die digitale Leistung muss

  1. 1. für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften, technischen Normen oder – bei Fehlen solcher technischen Normen – von anwendbaren sektorspezifischen Verhaltenskodizes,
  2. 2. wenn der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Warenprobe oder ein Warenmuster zur Verfügung gestellt hat, der Qualität und der Beschreibung dieser Probe oder dieses Musters entsprechen,
  3. 3. wenn der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Testversion oder eine Vorschau der digitalen Leistung zur Verfügung gestellt hat, dieser Testversion oder dieser Vorschau entsprechen,
  4. 4. soweit zutreffend, mit jenem Zubehör – einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen – ausgestattet sein, dessen Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und
  5. 5. die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

(3) Eine öffentliche Erklärung (Abs. 2 Z 5) ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer beweist, dass

  1. 1. er sie nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,
  2. 2. sie bis Vertragsabschluss in derselben Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, oder in einer vergleichbaren Weise berichtigt wurde oder
  3. 3. sie die Entscheidung über den Erwerb der Ware oder der digitalen Leistung nicht beeinflussen konnte.

(4) Bei digitalen Leistungen muss die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde; für eine solche Vereinbarung gelten die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Wirksamkeitserfordernisse nicht.

Schlagworte

Montageanleitung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237867

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