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§ 17 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Erfüllung

§ 17.

(1) Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald

  1. 1. der digitale Inhalt oder ein für den Zugang zu ihm oder für sein Herunterladen geeignetes Mittel entweder dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist oder
  2. 2. die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

(2) Die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung trägt der Unternehmer.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237878