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Artikel 5 – Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 5 – Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien

  1. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmer und Zuschauer zu bieten.
  2. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen.
  3. 3. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen nationalen und internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen entsprechen.
  4. 4. Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute Sichtbedingungen für alle Zuschauer verfügen.
  5. 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschenmassen und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken könnten, insbesondere für
  1. den Einsatz von Pyrotechnik,
  2. gewalttätige oder andere verbotene Handlungen und
  3. rassistische oder andere diskriminierende Handlungen.
  1. 6. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben wirksam und in angemessener Weise erfüllen können.
  2. 7. Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spieler, sportliche Betreuer oder andere Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fairplay handeln, und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237757

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